Die verbreitesten Formen der Unternehmertätigkeit ausländischer Investoren in Russland sind:
• Eröffnung einer Zweigniederlassungen von ausländischen juristischen Personen
• Gründung eines Geschäftes mit ausländischem Investitionskapital:
o Gründung eines russischen Geschäftes mit Hilfe von ausländischen Staatsangehörigen bzw. ausländische juristische Person,
o Erwerb eines Anteils (Aktien) am Stammkapital einer russischen Gesellschaft mit Hilfe von ausländischen Staatsangehörigen bzw. ausländische juristische Person.
Die Eröffnung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens setzt eine Akkreditierung bei der Staatlichen Registrierungskammer des Justizministeriums der Russischen Föderation1 voraus.
Hinweis: Gemäß dem russischen Recht ist auch durch ausländische Einrichtung in Russland die Eröffnung einer Vertretung möglich, die lediglich repräsentative Funktionen einer ausländischen Einrichtung ohne Unternehmertätigkeit besitzt (im Gegensatz zu einer Zweigniederlassung, die teilweise oder vollständig die Funktionen ihrer Obergesellschaft erfüllt); in diesem Fall ist auch eine Akkreditierung erforderlich.
Die verbreitesten Rechtsformen für Tätigkeiten einer ausländischen juristischen Person in Russland sind Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist; die Gesellschafter (Aktieninhaber) haften keinerlei für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und tragen ein Risiko der Verluste, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft im Zusammenhang stehen, innerhalb der Wertgrenzen der ihnen gehörenden Aktien.
Die offene Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter ihre Aktien ohne Zustimmung von anderen Anteilinhabern veräußern dürfen. Solche Aktiengesellschaft ist dazu berechtigt, eine offene Subskription für die durch sie ausgegebenen Aktien auszuüben und sie zum freien Verkauf anzubieten, unter den durch das Gesetz und sonstige Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen.
Ein minimales Grundkapital sollte mindestens dem 1000 fachen der minimalen, durch das Föderalgesetz festgelegten, Arbeitsvergütung entsprechen
(minimales Grundkapital 100.000,00 Rubel).
Die geschlossene Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktien lediglich unter ihren Gesellschaftern bzw. von Ihnen bestimmten Personen verteilt werden. Solch eine Gesellschaft ist nicht dazu berechtigt, eine offene Subskription für die durch sie ausgegebenen Aktien auszuüben und sie zum freien Verkauf anzubieten. Es dürfen hier nicht mehr als 50 Gesellschafter vorhanden sein.
Ein minimales Grundkapital sollte mindestens dem 100 fachen der minimalen, durch das Föderalgesetz festgelegten, Arbeitsvergütung entsprechen
(minimales Grundkapital 10.000,00 Rubel).
Angaben gemäß gültiger Regelungen2
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, die durch eine oder mehrere Personen etabliert wurde und deren Stammkapital in durch Gesellschaftsunterlagen festgesetzte Anteile aufgeteilt ist; die Gesellschafter haften keinerlei für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und tragen ein Risiko der Verluste, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft im Zusammenhang stehen, innerhalb der Wertgrenzen der ihnen gehörenden Anteile.
Ein minimales Grundkapital sollte mindestens 100 Mal größer als minimale, durch das Föderalgesetz festgelegte Arbeitsvergütung (10.000,00 Rubel).
Angaben gemäß gültiger Regelungen3
1 gemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 21.12.1999 Nr. 1419
2 BGB RF Teil 1, Föderalgesetz RF „Über Aktiengesellschaften" Nr. 208-FЗ vom 26.12.1995
3 BGB RF Teil 1, Föderalgesetz RF „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung" Nr. 14-FЗ vom 08.02.1998