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Besonderheiten der Bereitstellung von staatlichen und gemeindlichen Grundstücken für juristische Personen

Gemäß Art. 16 des Bodengesetzbuches gelten Grundstücke, die nicht im Eigentum von Bürgern, juristischen Personen oder Gemeinden sind, als Staatseigentum.

Die Grundstücke, die im staatlichen oder gemeindlichen Eigentum sind, werden an juristische Personen, u.a. an Ausländer, auf Grund des Eigentums- und Pachtrechts bereitgestellt (Art. 28 des Bodengesetzbuches RF).

Bereitstellung von staatlichen und gemeindlichen Grundstücken zum Bau

Die staatlichen oder gemeindlichen Grundstücke werden zum Bau an juristische Personen, u.a. an Ausländer, auf Eigentums- oder Pachtbasis über Ausschreibung (Versteigerung) gemäß Art. 30, 38 des Bodengesetzbuches bereitgestellt, oder ohne Ausschreibung - wenn die Grundstücke zum Bau mit vorheriger Abstimmung der Platzierung des zu errichtenden Objektes und nach dem Abschluss eines Vertrages über Erschließung des bebauten Geländes bereitgestellt werden. 

Besonderheiten des Kaufs / Verkaufs von Grundstücken


Als Kaufobjekt dürfen ausschließlich jene Grundstücke gelten, die ins Grundbuch (Art. 37 des Bodengesetzbuches RF) amtlich eingetragen worden sind.

Ein Grundstück darf nicht ohne auf ihm gelegene Gebäude und Anlagen veräußert werden, wenn diese einer Person gehören (Art. 35 des Bodengesetzbuches).  

Besonderheiten der Besitzung von landwirtschaftlichen Grundstücken

Ausländische Staatsangehörigen und ausländische juristische Personen, sowie juristische Personen, am deren Stammkapital der Anteil der ausländischen Staatsangehörigen über 50 Prozent beträgt, dürfen über landwirtschaftliche Grundstücke nur auf Grund des Pachtrechts verfügen (Art. 3 der Föderalgesetzes RF „Über landwirtschaftlichen Bodenverkehr").

 

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