Gemäß Art. 16 des
Bodengesetzbuches gelten Grundstücke, die nicht im Eigentum von Bürgern, juristischen
Personen oder Gemeinden sind, als Staatseigentum.
Die Grundstücke, die im
staatlichen oder gemeindlichen Eigentum sind, werden an juristische Personen, u.a.
an Ausländer, auf Grund des Eigentums- und Pachtrechts bereitgestellt (Art. 28 des
Bodengesetzbuches RF).
Bereitstellung von
staatlichen und gemeindlichen Grundstücken zum Bau
Die staatlichen oder
gemeindlichen Grundstücke werden zum Bau an juristische Personen, u.a. an Ausländer,
auf Eigentums- oder Pachtbasis über Ausschreibung (Versteigerung) gemäß Art.
30, 38 des Bodengesetzbuches bereitgestellt, oder ohne Ausschreibung - wenn die
Grundstücke zum Bau mit vorheriger Abstimmung der Platzierung des zu
errichtenden Objektes und nach dem Abschluss eines Vertrages über Erschließung
des bebauten Geländes bereitgestellt werden.
Besonderheiten des Kaufs
/ Verkaufs von Grundstücken
Als Kaufobjekt dürfen ausschließlich jene Grundstücke gelten, die ins Grundbuch
(Art. 37 des Bodengesetzbuches RF) amtlich eingetragen worden sind.
Ein Grundstück darf nicht
ohne auf ihm gelegene Gebäude und Anlagen veräußert werden, wenn diese einer
Person gehören (Art. 35 des Bodengesetzbuches).
Besonderheiten der
Besitzung von landwirtschaftlichen Grundstücken
Ausländische Staatsangehörigen
und ausländische juristische Personen, sowie juristische Personen, am deren Stammkapital
der Anteil der ausländischen Staatsangehörigen über 50 Prozent beträgt, dürfen
über landwirtschaftliche Grundstücke nur auf Grund des Pachtrechts verfügen (Art.
3 der Föderalgesetzes RF „Über landwirtschaftlichen Bodenverkehr").