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Schutz von ausländischen Anlagen in Russland

  • Einem ausländischen Anleger in der Russischen Föderation wird ein vollständiger und unbedingter Schutz seiner Rechte und Interessen gewährt, welche durch das russische Recht sowie internationale Verträge der Russischen Föderation sichergestellt sind.
  • Dem ausländischen Anleger steht das Recht auf Schadenersatz zu, sollte er durch gesetzeswidrige Handlungen (oder Unterlassungen) seitens staatlicher, gemeindlicher Behörden bzw. ihren Amtspersonen Schaden erlangt haben.
  • Der ausländische Investor ist dazu berechtigt, in der Russischen Föderation sämtliche durch das Recht der Russischen Föderation nicht untersagten Investitionsformen auszuüben.
  • Ausgleichsgarantie bei der Verstaatlichung und Requirierung des Vermögens eines ausländischen Investors bzw. einer Geschäftseinrichtung mit ausländischen Anlagen.
  • Schutz eines ausländischen Investors bzw. einer Geschäftseinrichtung mit ausländischen Anlagen vor ungünstigen Änderungen des russischen Rechts.
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung einer Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Investierung und Unternehmertätigkeit eines ausländischen Investors in der Russischen Föderation aufgetreten ist.  
  • Garantie zur Nutzung des Einkommens und des Gewinns in der Russischen Föderation und zur Überweisung in das Ausland.
  • Gewährleistung des Rechts eines ausländischen Anlegers zum Erwerb von Wertpapieren von russischen Geschäftseinrichtungen und staatlichen Wertpapieren.
  • Garantie zur Erteilung an einen ausländischen Staatsangehörigen das Recht auf Grundstücke, sonstige natürliche Ressourcen, Gebäude, Anlagen und andere Immobilienobjekte.
  • Zollvergünstigungen für einen ausländischen Anleger und einer Geschäftseinrichtung mit ausländischen Anlagen zur Durchführung eines zukunftsträchtigen Investitionsprojektes.

Die Normen und Garantien, die sich auf die Regelung von ausländischen Investitionen in Russland beziehen, sind durch das Föderalgesetz der Russischen Föderation1verankert worden.

 

1 „Über ausländische Anlagen in der Russischen Föderation" vom 09.07.1999 Nr. 160-FЗ