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Strategie zum Austritt eines ausländischen Business aus Russland

Grundsätzliche Formen des Austritts eines ausländischen Business aus Russland sind:

1. Auflösung der Repräsentanzen (Zweigniederlassungen) der ausländischen Gesellschaften

Die Repräsentanzen und Zweigniederlassungen der ausländischen Gesellschaften können durch die ausländische Muttergesellschaft jederzeit auf Beschluss der Muttergesellschaft aufgelöst werden, indem man einen jeweiligen Antrag und die sämtlichen erforderlichen Unterlagen bei der Behörde vorlegt, durch die eine Akkreditierung der Repräsentanz (Zweigniederlassung) dieser ausländischen Gesellschaft erfolgt ist.

2. Verkauf der Aktien (Anteile am Stammkapital) der russischen Gesellschaften mit ausländischen Investitionen

Den ausländischen Anlegern, Inhabern der Aktien (Anteile am Stammkapital) der russischen Gesellschaften steht das Recht zu, die ihnen gehörenden Aktien (Anteile am Stammkapital) der russischen Gesellschaften gemäß dem russischen Körperschaftsrecht frei zu verkaufen (abzutreten).

3. Auflösung der russischen Gesellschaften, bei denen ausländische Anleger die Aktien (Anteile am Stammkapital) haben

Den ausländischen Anlegern, Inhabern der Aktien (Anteile am Stammkapital) der russischen Gesellschaften steht das Recht zu, zusammen mit anderen Aktieninhabern (Gesellschaftern)  jederzeit eine Entscheidung über die Auflösung dieser Gesellschaften gemäß dem russischen Körperschaftsrecht zu treffen.

4. Rückführung von Einkommen

Gemäß dem Art. 11 des Föderalgesetzes RF „Über ausländische Anlagen in der Russischen Föderation" wird die Möglichkeit sichergestellt, die Einkommen, den Gewinn und sonstige gesetzmäßig erhaltene Geldbeträge aus der Russischen Föderation zu überweisen.

Nach der Zahlung jeweiliger Steuern und Abgaben dürfen die in einer ausländischen Währung erhaltenen Einkommen nach Ausland überwiesen werden. Die Rubeleinkommen können zweierlei verwendet werden: zur Reinvestierung in der Russischen Föderation oder zum Verkauf auf dem inneren Devisenmarkt gemäß dem geltenden Recht und zur nachfolgenden Überweisung nach Ausland.

Zu den gesetzmäßig erhaltenen Geldbeträgen eines ausländischen Anlegers gehören:

  1. Anlageneinkommen in Form des Gewinns, der Dividenden, Zinsen und sonstiger Einkommensquellen,
  2. Geldbeträge, die nach der Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Verträgen und Geschäften erhalten wurden,
  3. Geldbeträge, die vom ausländischen Anleger im Zusammenhang mit der Auflösung der Geschäftseinrichtung mit ausländischen Investitionen bzw. der Zweigniederlassung (Repräsentanz) einer ausländischen juristischen Person, oder durch Veräußerung des Investitionsvermögens, der Vermögensrechte und der ausschließlichen Rechte für Ergebnisse der geistigen Tätigkeit, sowie durch Veräußerung der ihm gehörenden Aktien (Anteile am Stammkapital) der russischen Gesellschaften erhalten wurde.

 

 

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